BPflV bis 31.12.2012 82 nach Absatz 1 Satz 3 werden durch Zu- und Ab- schläge auf die im restlichen Pflegesatzzeitraum zu erhebenden neuen tagesgleichen Pflegesätze ausgeglichen; wird der Ausgleichsbetrag durch die Erlöse aus Zu- und Abschlägen im restlichen Pfle- gesatzzeitraum über- oder unterschritten, wird der abweichende Betrag über das nächste Budget aus- geglichen. 2 Wird das neue Budget erst nach Ablauf des neuen Pflegesatzzeitraums genehmigt, erfolgt der Ausgleich über das nächste Budget. 3 Würden die tagesgleichen Pflegesätze durch diesen Aus- gleich und einen Betrag nach § 12 Abs. 3 Satz 4 insgesamt um mehr als 30 vom Hundert erhöht, sind übersteigende Beträge bis jeweils zu dieser Grenze in nachfolgenden Budgets auszugleichen. 4 Ein Ausgleich von Mindererlösen entfällt, soweit die verspätete Genehmigung des Budgets von dem Krankenhaus zu vertreten ist. 5 Kann der Aus- gleichsbetrag nach Satz 1 wegen der Schließung des Krankenhauses durch einen Zu- oder Abschlag nicht oder nicht in notwendigem Umfang abgerech- net werden, gilt § 12 Abs. 4 entsprechend. (3) (weggefallen) (4) (weggefallen) 5. Abschnitt Sonstige Vorschriften § 22  Gesondert berechenbare ärztliche und andere Leistungen (1) 1 Ab dem 1. Januar 2005 gilt für die Belegärzte § 18 des Krankenhausentgeltgesetzes. 2 Die Verein- barung und Berechnung von Wahlleistungen richtet sich ab dem 1. Januar 2005 nach den §§ 17 und 19 des Krankenhausentgeltgesetzes. (2) Bis zum 31. Dezember 2004 sind die §§ 22 bis 24 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fas- sung weiter anzuwenden. § 23  Landespflegesatzausschüsse (1) 1 Zur Beratung über Pflegesatzfragen wird auf Landesebene ein Pflegesatzausschuß gebildet. 2 Der Ausschuß setzt sich neben dem Vertreter des Landes aus sechs Vertretern der Krankenhäuser, fünf Vertretern der Sozialleistungsträger und einem Vertreter der privaten Krankenversicherung zusam- men. 3 Die Vertreter der Krankenhäuser und der beteiligten Organisationen werden jeweils durch die Krankenhausgesellschaft, die Verbände oder Arbeitsgemeinschaften der Sozialleistungsträger und den Ausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung im Lande benannt und von der zuständigen Landesbehörde bestellt. 4 Diese beruft die Vertreter, falls die Berechtigten keine Vorschläge machen. (2) 1 Die zuständige Landesbehörde führt die Ge- schäfte des Ausschusses. 2 Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. (3) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass 1. der Ausschuß sich aus sieben Vertretern der Krankenhäuser, sechs Vertretern der Sozial- leistungsträger und einem Vertreter der priva- ten Krankenversicherung zusammensetzt, 2. neben oder an Stelle des Ausschusses auf Landesebene mehrere Ausschüsse für Pfle- gesatzfragen auf regionaler Ebene gebildet werden. 2 Die Landesregierungen können diese Ermäch- tigung durch Rechtsverordnung auf oberste Lan- desbehörden übertragen. § 24  Modellvorhaben 1 Die Vertragsparteien können im Einvernehmen mit den Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ein zeitlich begrenztes Modellvorhaben zur Entwicklung pau- schalierter Vergütungen vereinbaren. 2 Für das Mo- dellvorhaben ist eine wissenschaftliche Begleitung zu vereinbaren; deren Kosten sind pflegesatzfähig. 3 Die Ergebnisse des Vorhabens und der Begleitung sowie eine Beurteilung durch die Vertragsparteien sind nach Abschluss des Vorhabens, spätestens nach drei Jahren, den Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungs- gesetzes, der für die Genehmigung zuständigen Landesbehörde und dem Bundesministerium für Gesundheit mitzuteilen.