449 PpUG-Sanktions-Vereinbarung (3) Für die Ermittlung der Gesamtsumme der Vergütungsabschläge für ein Krankenhaus für ein Kalenderjahr ist die Summe der jeweiligen nach Ab- satz 2 ermittelten monatlichen Vergütungsabschlä- ge je Station eines pflegesensitiven Bereiches für das betreffende Kalenderjahr zu bilden und zu den Vergütungsabschlägen nach § 7 zu addieren. § 4 Nähere Ausgestaltung des Vergütungsabschlags (1) 1 Gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 KHEntgG wird ein Vergütungsabschlag auf die Fallpauschalen und Zusatzentgelte vereinbart. 2 Die Höhe des Vergü- tungsabschlags ist anhand eines Prozent­ satzes zu berechnen, der aus dem Verhältnis der Abschlags- summe nach § 3 Absatz 3 einer­ seits sowie des Erlösbudgets nach § 4 Absatz 1 KHEntgG ande- rerseits zu ermitteln und von den Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG zu vereinbaren ist. 3 lm Falle des § 8 Absatz 2 PpUGV sowie des § 6 dieser Ver- einbarung ist die Abschlagssumme nach § 3 Absatz 3 ent­ sprechend zu reduzieren. 4 Wird die Vereinba- rung erst während des Kalenderjahres geschlos­ sen, ist ein entsprechender Prozentsatz bezogen auf die im restlichen Kalenderjahr zu erhe­ benden Entgelte zu vereinbaren. (2) Die nach § 3 Absatz 3 berechnete Abschlags- summe wird durch einen Abschlag auf die abge­ rechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelte (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 KHEntgG) finanziert. (3) 1 Für die Abrechnung des Abschlags vereinba- ren die Vertragsparteien auf Bundesebene einen Entgeltschlüssel für die Datenübermittlung nach § 301 SGB V. 2 Die abzurechnenden Abschlä­ ge sind gesondert in der Rechnung auszuweisen. (4) Weicht die Summe der für das Kalenderjahr tatsächlich abgerechneten Abschlagsbeträge von der vereinbarten Abschlagssumme nach § 3 Ab- satz 3 ab, werden die Mehr- oder Mindererlö­ se über den Zu- oder Abschlag für Erlösausgleiche nach § 5 Absatz 4 KHEntgG im nächst­ möglichen Vereinbarungszeitraum vollständig ausgeglichen. § 5 Verringerung der Fallzahl (1) 1 Gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 können die Ver- tragsparteien nach § 11 KHEntgG im Falle einer durch die Jahresmeldung gemäß § 5 PpUG-Nach- weis-Vereinbarung bestätigten Unterschrei­ tung der Pflegepersonaluntergrenze in Stationen von pflegesensitiven Bereichen als Sanktion anstelle von Vergütungsabschlägen für diese Unterschrei- tung - eine Fallzahlreduzierung für die betroffenen Stationen für den auf die Feststellung der Nichtein- haltung der Pflegeperso­ naluntergrenze folgenden Vereinbarungszeitraum vereinbaren. 2 Gemäß § 137i Absatz 5 Satz 2 SGB V ist eine Verringerung der Fallzahl mindestens in dem Umfang zu verein- baren, der erforderlich ist, um die Unterschreitung der jeweiligen Pflegepersonaluntergrenze zukünftig zu vermeiden. (2) 1 Für die Ermittlung der Fallzahlverringerung nach Absatz 1 ist auf Basis der aktuell vorliegen­ den Jahresmeldung nach § 5 der PpUG-Nachweis-Ver- einbarung aus dem Ausmaß der Nicht­ einhaltung der jeweiligen Pflegepersonaluntergrenzen nach § 2 Absatz 4 und der vom Kran­ kenhaus gemeldeten durchschnittlichen Personalausstattung gemäß § 3 Absatz 2 und 3 der PpUG-Nachweis-Vereinba- rung stationsbezogen je pflegesensitiven Bereich die maximale Pa­ tientenbelegung für den auf die Jahresmeldung folgenden Vereinbarungszeitraum zu be­stimmen. 2 Sollte ein Krankenhaus die ver- einbarte Verringerung der Fallzahl nach Satz 1 in dem entsprechenden Vereinbarungszeitraum nicht eingehalten haben, sind entsprechend des Anteils der nicht erfolgten vereinbarten Verringerung der Fallzahl in den betroffenen Statio­ nen die Vergü- tungsabschläge gemäß § 3 nachzuzahlen. 3 § 137i Abs. 5 Satz 5 SGB V bleibt unberührt. § 6 Ausnahmetatbestände (1) Die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG prü- fen, ob ein Ausnahmetatbestand gemäß § 8 Ab­ satz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 der PpUGV oder gemäß § 6 Absatz 2 dieser Vereinbarung vorliegt und ob dieser geeignet und glaubhaft nachgewiesen wur- de. (2) In Ergänzung der Ausnahmetatbestände nach § 8 Abs. 2 PpUGV können die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG einen hohen Patientenzu- CP