PsychKHG 325 BC der- und Jugendpsychiatrie eine Familienrich- terin oder ein Familienrichter, 5. eine Vertreterin oder ein Vertreter eines Sozi- alpsychiatrischen Dienstes, 6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der unab- hängigen Beschwerdestellen, 7. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Kreis der Psychiatrie-Erfahrenen, 8. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Kreis der Angehörigen. 2 Die in Satz 1 genannten Personen dürfen weder in der zu besichtigenden Einrichtung gegenwärtig beschäftigt noch mit der Bearbeitung von Unter- bringungssachen im Einzugsbereich der zu be- sichtigenden Einrichtung unmittelbar befasst sein. (3) 1 Die Besuchskommission besucht in den er- sten zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes mindestens ein Mal pro Jahr, danach mindestens alle drei Jahre die psychiatrischen Krankenhäuser, in denen Personen nach diesem Gesetz unterge- bracht werden, und überprüft sie daraufhin, ob die mit der Unterbringung verbundenen Aufgaben erfüllt werden. 2 Die Besuchskommission kündigt ihren Be- such ein bis drei Tage vorher an. 3 Der Besuchskom- mission ist ungehinderter Zugang zu den psychiat- rischen Krankenhäusern zu gewähren. 4 Bei den Besichtigungen ist den untergebrachten Personen Gelegenheit zu geben, Wünsche und Beschwerden vorzutragen. 5 Die psychiatrischen Krankenhäuser sind verpflichtet, die Besuchskommission bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen und ihr die gewünschten Auskünfte zu erteilen. 6 Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher kann zu dem Be- such hinzugezogen werden. 7 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist der Besuchskommission Einsicht in die hierfür erforderlichen Unterlagen zu gewähren. 8 Personenbezogene Patientenunterlagen dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der betroffenen un- tergebrachten Person eingesehen werden. (4) 1 Die Besuchskommission legt alsbald, späte- stens drei Monate nach einem Besuch, dem für die Gesundheit zuständigen Ministerium einen Besuchsbericht mit dem Ergebnis der Überprüfung vor. 2 Das psychiatrische Krankenhaus erhält eine Durchschrift des Berichts. 3 Angaben über persön- liche Belange untergebrachter Personen, die iden- tifizierende Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen, dürfen in den Bericht nicht aufgenommen werden, es sei denn, diese Angaben sind zur Dar- stellung des Sachzusammenhangs im Bericht un- erlässlich und die untergebrachte Person hat einer Aufnahme in den Bericht zugestimmt. (5) 1 Die Mitglieder der Besuchskommission sind nicht an Weisungen gebunden. 2 Sie sind zur Ver- schwiegenheit verpflichtet. 3 Ihre Aufgaben nehmen sie ehrenamtlich wahr. 4 Die Mitglieder der Besuchs- kommission erhalten eine pauschale Aufwandsent- schädigung sowie die Erstattung ihrer Fahrtkosten. § 14  Berichtspflicht (1) Das psychiatrische Krankenhaus hat der Fach- aufsichtsbehörde jährlich über 1. die Anzahl und Dauer von Unterbringungen, getrennt nach Geschlecht und Alter der unter- gebrachten Personen, nach diesem Gesetz sowie nach § 1906 des Bürgerlichen Gesetz- buchs und § 1631b des Bürgerlichen Gesetz- buchs , 2. die Anzahl der jeweiligen psychischen Stö- rungen, aufgrund derer die Unterbringungen nach § 9 Abs. 1 erfolgen, 3. den Zeitpunkt der Aufnahme in den Fällen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 , 4. die Anzahl der Fälle nach § 17 Abs. 1 Satz 2 , 5. die Anzahl der Fälle, in denen nach einer Ent- scheidung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 die Person aufgrund eigener Entscheidung im psychiatri- schen Krankenhaus verbleibt, 6. die Anzahl der Fälle nach § 17 Abs. 3 Satz 1, 7. die Anzahl der Behandlungsmaßnahmen nach § 20 , 8. die Anzahl der besonderen Sicherungsmaß- nahmen nach § 21 und 9. die Anzahl der Fälle nach § 26 Abs. 1 Satz 1 , wenn nach Ende der Beurlaubung unmittelbar die Entlassung erfolgt, zu berichten. (2) Das für die Gesundheit zuständige Ministeri- um übermittelt den Sozialpsychiatrischen Diensten die für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich rele- vanten Daten nach Abs. 1 in anonymisierter Form.