Finanzierungsvereinbarung der Geschäftsstelle Qualitätssicherung 769 EF Vereinbarung zur Finanzierung der Geschäftsstelle Qualitätssicherung in Hessen nach § 136 SGB V für das Jahr 2019 zwischen der  Hessischen Krankenhausgesellschaft e.V., Eschborn – nachfolgend HKG genannt und der   AOK – Die Gesundheitskasse in Hessen, Marburg dem BKK Landesverband Süd, Frankfurt der IKK classic, Dresden der  KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Frank- furt / M. der  Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Kassel dem  Verband der Privaten Krankenversicherung – Landesausschuss Hessen -, Wiesbaden und den Ersatzkassen - Techniker Krankenkasse (TK) - BARMER GEK - DAK-Gesundheit - Kaufmännische Krankenkasse – KKH - Handelskrankenkasse (hkk) - HEK – Hanseatische Krankenkasse gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbe- fugnis gem. § 212 Abs. 5 S. 6 SGB V Verband der Ersatzkassen e. V., Berlin (vdek), vertreten durch die Leiterin der Landesvertretung Hessen – nachfolgend SLT genannt § 1  Vertragsgegenstand Nach § 22 Abs. 1 der vom Gemeinsamen Bundes- ausschuss (G-BA) verabschiedeten „Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser gemäß § 136 Abs. 1 SGB V i. V. m. § 135a SGB V“ (nachfolgend „QSKH-Richtlinie“ genannt) werden die auf Bun- desebene beschlossenen Qualitätssicherungsmaß- nahmen über einen Zu­ schlag auf die Vergütung für jeden abgerechneten vollstationären Kranken- hausfall finanziert. Die Höhe des Zuschlagsanteils Land wird nach § 21 Abs. 4 der QSKH-Richtlinie auf Landes­ebene vereinbart. § 2  Höhe des Zuschlags Die Höhe des Zuschlags nach § 21 Abs. 3 b) der QSKH-Richtlinie (Zuschlagsanteil Land) be­ trägt in Hessen für das Jahr 2019 0,62 Euro Darin ist ein Betrag für die umsatzsteuerlichen Be- sonderheiten in Höhe von ca. 0,10 Euro enthalten. Zur Berechnung des Zuschlagsanteils wurde eine Fallzahl für den möglichen Abrechnungszeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 in Höhe von 1.419.746 angesetzt. Dies entspricht der Gesamt- zahl der vollstationären Fälle des Jahres 2017 (Quelle: Meldung zur Methodischen Sollsta­ tistik). § 3  Abrechnung und Zahlung Für die Abrechnung der Qualitätssicherungszu- schlaganteile Land durch die Krankenhäuser ge­ genüber den Krankenkassen und die Zahlung an die Geschäftsstelle Qualitätssicherung gelten die Regelungen der §§ 22 und 23 der QSKH-Richtlinie. § 4  Vorbehalte zu geänderten Aufgaben der GQH aufgrund des MRE-Projekts Sollte die finanzielle Beteiligung des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration gem. § 5 Abs. 3 der Vereinbarung über die Durchführung einer Qualitätssicherungsmaßnahme zur Analyse der Prävalenz multiresistenter Erreger (MRE) in hessischen Krankenhäusern sowie Maßnahmen zur Reduktion vermeidbarer Infektionen durch MRE nicht erfolgen, beraten die Ver­ tragspartner unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 8 der vorgenannten Vereinbarung über die vertraglichen und finanziellen Konsequenzen.