KHEntgG 42 nanzierungsgesetzes im Einzugsgebiet des Kran- kenhauses vorliegen, glaubhaft darzulegen. 4 Der Vergütungsabschlag ist durch einen einheitlichen Abschlag auf alle mit dem Landesbasisfallwert ver- güteten Leistungen des Krankenhauses umzuset- zen. 5 Ein während der maßgeblichen Abschlags- dauer vereinbarter Rückgang der mit Fallpauscha- len bewerteten Leistungen ist bei der Ermittlung der Grundlage der Bemessung des Abschlags min- dernd zu berücksichtigen. 6 Für die Umsetzung des Fixkostendegressionsabschlags sind die Vorgaben, die die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9 Absatz 1 Nummer 6 vereinbaren, anzuwenden. (3) 1 Das nach den Absätzen 1 und 2 vereinbarte Erlösbudget und die nach § 6 Abs. 3 vereinbarte Erlössumme werden für die Ermittlung von Mehr- oder Mindererlösausgleichen zu einem Gesamt- betrag zusammengefasst. 2 Weicht die Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses aus den Entgelten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a von dem nach Satz 1 gebildeten Gesamt- betrag ab, werden die Mehr- oder Mindererlöse nach Maßgabe der folgenden Sätze ausgegli- chen. 3 Mindererlöse werden ab dem Jahr 2007 grundsätzlich zu 20 vom Hundert ausgeglichen; Mindererlöse aus Zusatzentgelten für Arzneimittel und Medikalprodukte werden nicht ausgeglichen. 4 Mehrerlöse aus Zusatzentgelten für Arzneimittel und Medikalprodukte und aus Fallpauschalen für schwerverletzte, insbesondere polytraumatisierte oder schwer brandverletzte Patienten werden zu 25 vom Hundert, sonstige Mehrerlöse zu 65 vom Hundert ausgeglichen. 5 Für Fallpauschalen mit ei- nem sehr hohen Sachkostenanteil sowie für teure Fallpauschalen mit einer schwer planbaren Leis- tungsmenge, insbesondere bei Transplantationen oder Langzeitbeatmung, sollen die Vertragspartei- en im Voraus einen von den Sätzen 3 und 4 abwei- chenden Ausgleich vereinbaren. 6 Mehr- oder Min- dererlöse aus Zusatzentgelten für die Behandlung von Blutern sowie auf Grund von Abschlägen nach § 8 Abs. 4 werden nicht ausgeglichen. 7 Zur Ermitt- lung der Mehr- oder Mindererlöse hat der Kran- kenhausträger eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung über die Erlöse nach § 7 Ab- satz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 vorzulegen. 8 Der nach diesen Vorgaben ermittelte Ausgleichsbetrag wird im Rahmen des Zu- oder Abschlags nach § 5 Abs. 4 abgerechnet. 9 Steht bei der Budgetverhand- lung der Ausgleichsbetrag noch nicht fest, sind Teil- beträge als Abschlagszahlung auf den Ausgleich zu berücksichtigen. (4) 1 Auf Verlangen des Krankenhauses werden Leistungen für ausländische Patienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundes- republik Deutschland einreisen sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, nicht im Rah- men des Erlösbudgets vergütet. (5) 1 Die Vertragsparteien nach § 11 sind an das Erlösbudget gebunden. 2 Auf Verlangen einer Ver- tragspartei ist bei wesentlichen Änderungen der der Vereinbarung des Erlösbudgets zu Grunde geleg- ten Annahmen das Erlösbudget für das laufende Kalenderjahr neu zu vereinbaren. 3 Die Vertrags- parteien können im Voraus vereinbaren, dass in bestimmten Fällen das Erlösbudget nur teilweise neu vereinbart wird. 4 Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Erlösbudget ist im Rahmen des Zu- oder Abschlags nach § 5 Abs. 4 abzurechnen. (6) Solange die Vertragsparteien auf Bundesebe- ne nach § 9 für die Nichtteilnahme von Kranken- häusern an der Notfallversorgung dem Grunde nach einen Abschlag nach § 17b Absatz 1a Num- mer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ver- einbart, diesen jedoch in der Höhe nicht festgelegt haben, oder solange ein Zu- oder Abschlag durch Rechtsverordnung nach § 17b Abs. 7 des Kranken- hausfinanzierungsgesetzes nicht festgelegt wurde, ist ein Betrag in Höhe von 50 Euro je vollstationä- rem Fall abzuziehen. (7) 1 Werden von der Anwendung des DRG-Vergü- tungssystems bisher ausgenommene besondere Einrichtungen nach § 6 Abs. 1 im Vereinbarungs- zeitraum in das Erlösbudget einbezogen, wird die Differenz zwischen dem Anteil dieser Leistungen an der zuletzt vereinbarten Erlössumme nach § 6 Abs. 3 und dem neuen im Rahmen des Erlösbud- gets vereinbarten Vergütungsanteil in einem Zeit- raum von drei Jahren schrittweise abgebaut. 2 War der bisher nach § 6 Abs. 3 vereinbarte Vergütungs- anteil höher, wird das Erlösbudget nach Absatz 2 im ersten Jahr um zwei Drittel und im zweiten Jahr um ein Drittel der für das jeweilige Jahr ermittelten Differenz erhöht; war der bisher vereinbarte Ver- gütungsanteil niedriger, wird das Erlösbudget nach Absatz 2 entsprechend vermindert. 3 Die Fallpau- schalen werden mit dem Landesbasisfallwert be-