Qualitätssicherung in der stationären Versorgung 765 EE (3) 1 Die Krankenkassenverbände bestimmen erstmalig den Vorsitzenden, die Krankenhausge- sellschaft den Stellvertreter. 2 Der Vorsitzende und sein Stellvertreter wechseln alle zwei Jahre zwi- schen der Krankenhausgesellschaft und den Kran- kenkassenverbänden. (4) 1 Die Mitglieder des Lenkungsausschusses ar- beiten vertrauensvoll zusammen. 2 Der Lenkungs- ausschuss ist aufgefordert, seine Beschlüsse ein- vernehmlich zu fassen. 3 Ist eine einvernehmliche Beschlussfassung nicht möglich, trifft er seine Be- schlüsse mit einer Mehrheit von drei Vierteln der ab- gegebenen Stimmen. 4 Der Lenkungsausschuss ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 8 der bestell- ten Mitglieder anwesend sind. 5 Ist bei Abstimmungen eine Parität nicht gegeben, machen die überzähli- gen Mitglieder des einen Vertragspartners von ihrem Stimmrecht keinen Gebrauch. 6 Die Mitglieder dieses Vertragspartners entscheiden gemeinsam, wer von ihnen an der Beschlussfassung nicht teilnimmt. (5) 1 Der Lenkungsausschuss tritt mindestens ein- mal jährlich zusammen. 2 Er ist ferner einzuberufen, wenn einer der Vertragspartner es verlangt. 3 Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Lenkungs- ausschusses ein. (6) 1 Der Lenkungsausschuss berät über die Er- gebnisse und die Validität der ausgewerteten Qualitätssicherungsmaßnahmen. 2 Er veranlasst unter Wahrung der Anonymität des einzelnen Kran- kenhauses, dass im Fall von Auffälligkeiten oder Besonderheiten, die einzelne Krankenhäuser be- treffen, die erforderlichen Maßnahmen durch den Fachausschuss ergriffen werden (z. B. Verifizierung der Validität, Beratungen der Krankenhausleitung, Anregung von Fortbildungsmaßnahmen etc.). 3 Die wesentlichen Ergebnisse der Qualitätssicherungs- maßnahmen sind zeitnah zu dokumentieren; die zur Veröffentlichung bestimmten Daten dürfen keinen Rückschluss auf ihre Herkunft zulassen. 4 Die am Vertrag Beteiligten und die teilnehmenden Kranken- häuser erhalten einen Abdruck der Dokumentation. 5 Der Lenkungsausschuss kann die Dokumentati- onen der Fachöffentlichkeit zur Verfügung stellen. (7) Der Lenkungsausschuss erarbeitet auf der Grundlage der Ergebnisse der ausgewerteten Qualitätssicherungsmaßnahmen Vorschläge für Prüfungsgrundsätze im Sinne von § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V. § 5  Fachausschüsse (1) 1 Der Lenkungsausschuss bildet unter Beteili- gung der Landesärztekammer und der Berufsorgani- sationen der Krankenpflegeberufe zur Durchführung und Auswertung der Qualitätssicherungsmaßnahmen jeweils einen Fachausschuss. 2 Die Bestellung der Fachausschussmitglieder ist Aufgabe des Lenkungs- ausschusses, die Zahl seiner Mitglieder soll 8 nicht überschreiten. § 4 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. (2) Die Fachausschüsse haben insbesondere fol- gende Aufgaben: 1. Entwicklung der Projektkonzeption - - Konkretisierung des Untersuchungsge- genstands - - Festlegung der Untersuchungskriterien - - Anwendung bestehender Standards bzw. eines bestehenden Qualitätsanfor- derungsprofils sowie deren Entwicklung bzw. Weiterentwicklung - - Erstellung eines verbindlichen Dokumen- tationsschemas bzw. eines Katalogs der zu dokumentierenden Daten 2. Abstimmung der Projektkonzeption mit dem Lenkungsausschuss 3. Durchführung der einzelnen Projekte - - Plausibilitäts- und Validitätskontrolle der Dokumentation in Abstimmung mit der Projektgeschäftsstelle - - Durchführung des Qualitätsvergleichs - - zeitnahe Berichterstattung an den Len- kungsausschuss über die Zwischen- und Endergebnisse der ausgewerteten Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie Erarbeitung von Vorschlägen zur Quali- tätsverbesserung 4. Umsetzung und Evaluation der durch den Len- kungsausschuss für erforderlich gehaltenen Maßnahmen. § 6  Projektgeschäftsstelle (1) 1 Für die organisatorische Durchführung der Qualitätssicherungsmaßnahmen wird eine Pro- jektgeschäftsstelle bei der Hessischen Kranken- hausgesellschaft eingerichtet. 2 Die Mitarbeiter der