806 Übertragung von KH-Behandlung zur Pflege/Anlage 2 1. Zu § 8 Abs. 2 Die Vertragspartner stimmen darin überein, daß rechtzeitig vor Ablauf der Erprobungsfrist - - eine Bewertung der praktischen Umsetzung der Regelungen des Vertrages - - im Falle auftretender Umsetzungsprobleme eine fallbezogene Analyse der maßgeblichen Ursachen einschließlich der Auswirkungen auf die Kostenzuordnung vorgenommen wird. 2. Zu Anlage 1 Vorbewertungsbogen Die Vertragspartner werden nach einem Jahr prü- fen, ob der in der vorliegenden Form gestaltete Be- richtsbogen den Anforderungen seiner Benutzer ge- nügt. Sie werden ihn dann bei Bedarf überarbeiten. Ergänzung zu Anlage 2 „Protokollnotizen“ des Ver- trages über den nahtlosen Übergang von der Kran- kenhausbehandlung zur Pflege nach § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB V: 3. Zu Anlage 1: Der überarbeitete Vorbewertungsbogen wird ab dem 15.04.2000 angewandt. In einer Übergangs- frist bis zum 30.06.2000 können sowohl der bishe- rige als auch der überarbeitete Bogen eingesetzt werden. Ab dem 01.07.2000 findet nur noch der überarbeitete Vorbewertungsbogen Anwendung. Die praktische Anwendbarkeit des überarbeiteten Vorbewertungsbogens wird bis zum 31.03.2001 erprobt. Die von den Vertragsparteien gemeinsam eingesetzte Arbeitsgruppe wird dann eine Bewer- tung der praktischen Umsetzung vornehmen und ggf. erneut Vorschläge zur Weiterentwicklung des Vertrages vornehmen. Diese Protokollnotiz ersetzt den § 8 Abs. 2 des Ver- trages; § 8 Abs. 3 bleibt unberührt. Protokollnotizen zum Vertrag über den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Pflege nach § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB V