HKHG 302 und Einsatzpläne aufeinander abzustimmen und sich gegenseitig zu unterstützen. (3) Durch Rechtsverordnung kann Näheres über den Inhalt der Alarm- und Einsatzpläne sowie das Verfahren der gegenseitigen Abstimmung und Unterstützung im Brand- und Katastrophenfall be- stimmt werden. § 10 Krankenhaushygiene (1) 1 Die Krankenhäuser sind verpflichtet, entspre- chend dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft alle erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen. 2 Dies gilt in besonderer Weise für die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung multiresistenter Erreger. 3 Die Krankenhäuser haben insbesondere die jeweiligen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Kran- kenhaushygiene zu beachten und umzusetzen. (2) Durch Rechtsverordnung können 1. Maßnahmen zur Bekämpfung und Erfassung von Krankenhausinfektionen, 2. der Umfang der Beratung durch Krankenhaus- hygieniker, 3. die Aufgaben, Zusammensetzung und Einrich- tung von Hygienekommissionen und 4. die Beschäftigung und das Tätigkeitsfeld von Hygienefachkräften bestimmt werden. Vierter Teil Auskunftspflicht, Datenverarbeitung und Datenschutz im Krankenhaus, Aufsicht § 11 Auskunftspflicht und Datenverarbeitung im Krankenhaus (1) 1 Die Krankenhäuser sind verpflichtet, dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht und des Datenschutzrechts die erforderlichen Auskünf- te zu erteilen, insbesondere über 1. die Trägerschaft und die darüber stehenden Strukturen, 2. das Leistungsangebot, 3. die erbrachten Leistungen, 4. die Verweildauer, 5. die personelle und sächliche Ausstattung, 6. die allgemeinen statistischen Angaben über die Patientinnen und Patienten und ihre Er- krankungen, die zur Beurteilung der sparsamen und wirtschaft- lichen Betriebsführung und für die Belange der Krankenhausplanung notwendig sind. 2 Die Aus- kunftspflicht über Patientinnen und Patienten um- fasst nur Angaben, die das Krankenhaus für deren Versorgung und für die Abrechnung der Kranken- hausleistungen erhält. (2) 1 Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium kann sich der Leistungsdaten bedie- nen, die die Krankenhäuser nach der Krankenhaus- statistik-Verordnung vom 10. April 1990 (BGBI. I S. 730), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2017 (BGBI. I S. 2300), dem Hessischen Statistischen Landesamt zu liefern haben. 2 Durch Rechtsverordnung können für die Bearbeitung von Verwaltungsaufgaben und für Zwecke der Landes- statistik auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zusätzliche Erhebungen mit Auskunftspflicht für Krankenhäuser angeordnet werden. 3 Die Rechts- verordnung bestimmt das Nähere insbesondere zu 1. der Beschreibung und Abgrenzung der einzel- nen Erhebungstatbestände, 2. der Art und Periodizität der Erhebungen, 3. dem Berichtszeitraum, 4. dem Berichtszeitpunkt, 5. den Erhebungsstellen, 6. dem Berichtsweg, 7. der Gestaltung der Erhebungsvordrucke und 8. der Kostentragungspflicht. (3) 1 Die Angaben nach Abs. 1 und 2 über einzelne Krankenhäuser dürfen an die Gesundheitsbehör- den nach § 2 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. Sep- tember 2007 (GVBI. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBI. S. 82), für verwaltungsinterne Zwecke, an die Mitglieder des Landeskrankenhausausschusses und der jeweils zuständigen Gesundheitskonferenz im Rahmen