Umsetzungshinweise zum Vertrag nach § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB V 786 Landwirtschaftliche Krankenkassen, die Bundes­ knappschaft als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung, Ersatzkassen. 2 Zugelas- sene Krankenhäuser sind nach § 108 SGB V die Hochschulkliniken im Sinne des Hochschulbauför- derungsgesetzes, die Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), und die Krankenhäuser, mit denen ein Versorgungsvertrag abgeschlossen ist. 3  Erläuterungen und Umsetzungshinweise Zu § 1 und § 2 Abs. 1 1 Die Entscheidung, Krankenhausbehandlungsfälle durch den Medizinischen Dienst begutachten zu lassen, obliegt allein der Krankenkasse. 2 Die ge- setzliche Vorgabe hierzu enthält § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. 3 Diese Vorschrift verpflichtet die Kranken- kasse zur Einholung einer gutachterlichen Stellung- nahme des Medizinischen Dienstes, wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung des Versicherten oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich erscheint. 4 Bereits diese gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beauftragung des Me- dizinischen Dienstes durch die Krankenkasse ver- deutlichen, dass eine Überprüfung immer durch den einzelnen Behandlungsfall ausgelöst sein muss. 5 Dies wird auch in eindeutiger Weise durch § 1 und § 2 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages zum Ausdruck ge- bracht. Eine Überprüfung aller oder einer Vielzahl der Be- handlungsfälle einer Station oder etwa aller oder einer Vielzahl der Behandlungsfälle mit einer be- stimmten Indikation, die einen Bezug zu den ge- setzlich normierten Überprüfungsanlässen nicht aufweist, ist somit weder mit § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V noch mit der vertraglichen Ausgestaltung des Überprüfungsverfahrens vereinbar. 1 Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages kann die Krankenkasse eine (medizinische) Stellungnahme (Kurzbericht) des Krankenhauses zu dem einzel- nen Behandlungsfall anfordern. 2 Mit der vertragli- chen Regelung der Einholung von Kurzberichten haben die Verbände der Krankenkassen und die Krankenhausgesellschaft die Absicht verbunden, die Zahl der letztlich durch den Medizinischen Dienst noch zu begutachtenden Behandlungsfälle zu reduzieren. 3 Der Kurzbericht soll dazu dienen, der Krankenkasse zur Beurteilung der Kranken- hausbehandlungsbedürftigkeit der Versicherten über die Aufnahmeanzeige hinaus weitere Infor- mationen an die Hand zu geben, so dass sie auch ohne Begutachtung durch den Medizinischen Dienst über die Frage ihrer Leistungspflicht ent- scheiden kann. 4 Der Kurzbericht soll die anderen- falls notwendig werdende Begutachtung durch den Medizinischen Dienst in einer Vielzahl von Fällen entbehrlich machen. 1 Der Anlass der Überprüfung ist bei Anforderung des Kurzberichtes gegenüber dem Krankenhaus anzugeben. 2 Die Krankenkasse muss also dem Krankenhaus mitteilen, welcher der in § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V genannten Gründe (Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit oder Krankheitsverlauf) eine Überprüfung, ob die leistungsrechtlichen Vor- aussetzungen für die Gewährung der Sachleistung Krankenhausbehandlung vorliegen, als erforderlich erscheinen lassen. Eine sachgerechte Umsetzung des Vertrages wird dazu führen, dass die Anzahl der durch den Medi- zinischen Dienst zu begutachtenden Behandlungs- fälle deutlich hinter der der eingeholten Kurzberich- te zurückbleibt. 1 Nicht vereinbar mit dem Sinn und Zweck der ver- traglichen Regelung zum Kurzbericht ist es, die Einholung des Kurzberichts regelmäßig als "Vor­ stufe" für eine Begutachtung durch den Medizini- schen Dienst anzusehen. 2 Es ist nicht vertragsge- recht, trotz Vorliegens eines Kurzberichts generell den Medizinischen Dienst noch mit einer Begutach- tung zu beauftragen. 1 Der Kurzbericht ist von der Krankenkasse bei der Krankenhausverwaltung anzufordern. 2 In ihm hat der Krankenhausarzt die Notwendigkeit und Dauer der stationären Behandlung zu erläutern. 3 Hierzu sind die als Anlage 1 (Somatischer Bereich) und Anlage 2 (Psychiatrischer Bereich) beigefügten Formblätter zu verwenden. 1 Bei der Einholung und Abgabe der Kurzberichte sind die datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. 2 Die von den Krankenhäusern an die Krankenkassen zu übermittelnden Daten sind ab- schließend in § 301 Abs. 1 SGB V genannt; ein ärztlicher Kurzbericht ist in diesem Katalog nicht