SGB V 171 AH 4. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. (2) 1 Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 nicht aus oder können sie wegen beson- derer beruflicher oder familiärer Umstände nicht durchgeführt werden, kann die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten erbrin- gen. 2 Die Satzung der Krankenkasse kann zu den übrigen Kosten die Versicherten im Zusammenhang mit dieser Leistung entstehen, einen Zuschuss von bis zu 16 Euro täglich vorsehen. 3 Bei ambulanten Vorsorgeleistungen für versicherte chronisch kranke Kleinkinder kann der Zuschuss nach Satz 2 auf bis zu 25 Euro erhöht werden. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die §§ 31 bis 34 anzuwenden. (4) 1 Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 und 2 nicht aus, kann die Krankenkas- se Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht; für pflegende Ange- hörige kann die Krankenkasse unter denselben Voraussetzungen Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer Vorsorgeeinrichtung er- bringen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht. 2 Die Krankenkasse führt statistische Erhebungen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 und Ab- satz 2 sowie deren Erledigung durch. (5) 1 Die Krankenkasse bestimmt nach den me- dizinischen Erfordernissen des Einzelfalls unter entsprechender Anwendung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 8 des Neunten Buches Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach Absatz 4 sowie die Vorsorgeeinrichtung nach pflichtgemä- ßem Ermessen; die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen Belange pflegender Angehöriger. 2 Leistungen nach Absatz 4 sollen für längstens drei Wochenerbracht wer- den, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforder- lich. 3 Satz 2 gilt nicht, soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Vorsorgeeinrichtungen auf Bun- desebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet hat; von dieser Re- geldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Ein- zelfall erforderlich ist. 4 Leistungen nach Absatz 2 können nicht vor Ablauf von drei, Leistungen nach Absatz 4 können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leis- tungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder be- zuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. (6) 1 Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 4 in Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebens- jahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. 2 Die Zahlung ist an die Krankenkasse weiterzuleiten. (7) Medizinisch notwendige stationäre Vorsorge- maßnahmen für versicherte Kinder, die das 14. Le- bensjahr noch nicht vollendet haben, sollen in der Regel für vier bis sechs Wochen erbracht werden. § 24  Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter (1) 1 Versicherte haben unter den in § 23 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus me- dizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistun- gen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme er- bracht werden. 2 Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maß- nahmen in dafür geeigneten Einrichtungen. 3 Vorsor- geleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungs- vertrag nach § 111a besteht. 4 § 23 Abs. 4 Satz 1 gilt nicht; § 23 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. (2) § 23 Abs. 5 gilt entsprechend. (3) 1 Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. 2 Die Zahlung ist an die Krankenkasse weiterzuleiten.