Vereinbarung zum landesweit geltenden Basisfallwert 2019 743 EA zwischen der Hessischen Krankenhausgesellschaft, Eschborn, und der  AOK – Die Gesundheitskasse in Hessen, Bad Homburg, dem  BKK Landesverband Süd, Regionaldirekti- on Hessen, Frankfurt am Main, der IKK classic, Dresden, der  KNAPPSCHAFT - Regionaldirektion Frankfurt, der  Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, (SVLFG) als Land- wirtschaftliche Krankenkasse, Kassel dem  Verband der Privaten Krankenversicherung e.V., Landesausschuss Hessen, Wiesbaden, den Ersatzkassen - BARMER - Techniker Krankenkasse (TK), - DAK-Gesundheit, - Kaufmännische Krankenkasse - KKH, - Handelskrankenkasse (hkk), - HEK – Hanseatische Krankenkasse, gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbe- fugnis: Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek), ver- treten durch die Leiterin der vdek-Landesvertretung Hessen § 1  Präambel Die Vertragspartner haben für das Jahr 2019 einen landesweit geltenden Basisfallwert (Lan­ desbasisfallwert) gemäß § 10 KHEntgG für das Land Hessen zu vereinbaren. Sie treffen die fol- gende Vereinbarung im gegenseitigen Einverneh- men unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der Vorgaben der Absätze 3, 4 und 8 des § 10 KHEntgG. Vereinbarung des landesweit geltenden Basisfallwertes 2019 nach § 10 KHEntgG § 1  Landesweit geltender Basisfallwert (1) Die Vertragsparteien vereinbaren für das Ka- lenderjahr 2019 gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. Abs. 8 KHEntgG folgende Beträge: 1. Der landesweit geltende Basisfallwert ohne Ausgleiche vor Angleichung nach § 10 Abs. 8 KHEntgG beträgt 3.532,67 Euro 2. Der landesweit geltende Basisfallwert ohne Ausgleiche nach Angleichung nach § 10 Abs. 8 KHEntgG beträgt 3.532,67 Euro 3. Der landesweit geltende Basisfallwert mit Aus- gleichen beträgt 3.532,67 Euro 4. Der zur Abrechnung gelangende landesweit geltende Basisfallwert mit Ausgleichen beträgt bei einer Genehmigung zum 1. März 2019 3.550,30 Euro (2) Fehlschätzungskorrekturen und Ausgleiche für Vorjahre sind abschließend berücksich­ tigt. (3) Zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Lan- desbasisfallwertes 2019 lag die durch die Ver­ tragsparteien auf Bundesebene ggf. zu vereinba- rende Erhöhungsrate nach § 10 Abs. 5 KHEntgG für das Jahr 2019 nicht vor. Sie ist damit nicht Gegenstand der Vereinbarung des Landesbasis- fallwertes 2019. (4) Maßgeblich für die Berechnung des Erlös- budgets gemäߧ 4 Abs. 2 KHEntgG ist für das Kalenderjahr 2019 der Basisfallwert gemäß Absatz 1 Nr. 3. Für die Verhandlung des landesweit gel- tenden Basisfallwerts 2020 ist vom Wert gemäß Absatz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 auszugehen.