HKRG 334 2. jeweiliger Zeitpunkt des Umzuges von einem früheren zum gegenwärtigen Wohnort, 3. Datum der ersten Tumordiagnose, 4. Sterbedatum, 5. Versichertennummer oder Versicherungsver- tragsnummer bei privat Krankenversicherten, 6. Name der Krankenkasse, 7. Beihilfenummer, 8. Name der zuständigen Beihilfefestsetzungs- stelle, 9. Patientenidentifikationsnummer der meldenden Einrichtung, 10. Kommunikationsnummer als Zeichenfolge, die nur vorübergehend für den Datenabgleich und den Datenfluss zwischen dem Hessischen Krebsregister und den für ein Screeningverfah- ren zuständigen Stellen gebil­ det wird. (3) Epidemiologische Daten sind: 1. Geschlecht, 2. Monat und Jahr der Geburt, 3. Wohnort mit Postleitzahl und amtlicher Ge- meindeschlüssel, 4. die zur Anschrift gehörenden geeigneten geo- grafischen Koordinaten mit einer Genauigkeit von 1 000 mal 1 000 Meter, 5. Staatsangehörigkeit, 6. Tumordiagnose im Klartext und nach dem Schlüssel der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) in der jeweils neuesten vom Deutschen Institut für medizinische Dokumen- tation (DIMDI) herausgegebenen Fassung, 7. Histologie und Lokalisation des Tumors ein- schließlich der Seite bei paarigen Organen im Klartext und nach dem Schlüssel der Internati- onalen Klassifikation der onkologischen Krank- heiten (ICD-0), 8. Monat und Jahr der ersten Tumordiagnose, 9. Tumorausprägung im Vordergrund zum Zeit- punkt der Meldung (Tumornachweis, Primärdia- gnostik, Rezidiv, Nachsorge, fraglicher Befund), 10. frühere Tumorleiden, 11. Stadium der Erkrankung (insbesondere der TNM-Schlüssel zur Darstellung der Größe, des Lymphknotenbefalls und des Metastasierungs- grades der Tumoren), 12. Art der Sicherung der Diagnose (klinischer Befund, Histologie, Zytologie, Obduktion und andere), 13. Art der Primärtherapie (kurativ oder palliativ; ope- rative, Strahlen-, Chemo- oder andere ­ Therapie), 14. Sterbemonat und Sterbejahr, 15. Todesursache (Grundleiden) und bösartige Tumoren als andere schwere Krankheiten, die zum Tode beigetragen haben, sowie bösartige Tumoren als Begleiterkrankung im Todesfall, 16. Ergebnis der durchgeführten Autopsie, 17. Datum der Meldung an die Vertrauensstelle. (4) Klinische Daten sind: 1. epidemiologische Daten nach Abs. 3, 2. alle im bundesweit einheitlichen Datensatz der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren (ADT) und der Gesellschaft der epidemiolo- gischen Krebsregister in Deutschland (GEKID) zur Basisdokumentation für Tumorkranke und ihn ergänzender Module aufgeführten Merk- male in der jeweils gültigen Fassung, 3. bei einer Teilnahme an einer Reihenuntersu- chung für Krebs das Screeningdatum, das Screeningergebnis sowie gegebenenfalls die Bewertung einer im Zeitraum zwischen zwei Screeninguntersuchungen aufgetretenen Tu- morerkrankung (Intervallkarzinom). (5) Kontrollnummern sind Zeichenfolgen, die aus den Identitätsdaten gewonnen werden, ohne dass eine Wiedergewinnung der Identitätsdaten mög- lich ist. (6) Meldepflichtige Personen sind alle in Hessen tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte. (7) Meldeanlässe sind: 1. die Diagnose einer Tumorerkrankung, 2. die histologische, zytologische und autoptische Sicherung der Diagnose, 3. der Beginn sowie der Abschluss einer thera- peutischen Maßnahme, 4. Änderungen im Krankheitsverlauf, insbesonde- re durch das Auftreten von Rezidiven, Metasta- sen und Zweittumoren, 5. das Ergebnis der Nachsorge, 6. der Tod der Patientin oder des Patienten. § 4  Begriffsbestimmungen (1) 1 Die meldepflichtigen Personen sind verpflich- tet, die Angaben nach § 4 Abs. 1 bis 4 ihrer mit