SGB V 242 den Sätzen 1 und 2 differenziert nach Schwere- gradgruppen nach dem jeweiligen Pflegeaufwand, der sich nach dem vom Institut für das Entgelt- system im Krankenhaus entwickelten Katalog zur Risikoadjustierung für Pflegeaufwand bestimmt, festzulegen. 4 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus hat den Katalog zur Risikoadjus- tierung für Pflegeaufwand zum Zweck der Weiter- entwicklung und Differenzierung der Pflegeper- sonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern jährlich zu aktualisieren. 5 Für die Ermittlung der Pflegepersonaluntergrenzen sind alle Patientinnen und Patienten gleicherma- ßen zu berücksichtigen. 6 Die Mindestvorgaben zur Personalausstattung nach § 136a Absatz 2 Satz 2 bleiben unberührt. 7 In den pflegesensitiven Berei- chen sind die dazugehörigen Intensiveinheiten, in begründeten Fällen auch Intensiveinheiten außer- halb von pflegesensitiven Krankenhausbereichen, sowie die Besetzungen im Nachtdienst zu berück- sichtigen. 8 Die Vertragsparteien nach Satz 1 haben geeignete Maßnahmen vorzusehen, um Personal- verlagerungseffekte aus anderen Krankenhausbe- reichen zu vermeiden. 9 Sie bestimmen notwendige Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen sowie die Anforderungen an deren Nachweis. 10 Für den Fall der Nichteinhaltung der Pflegepersonalun- tergrenzen bestimmen die Vertragsparteien nach Satz 1 mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes insbeson- dere die Höhe und die nähere Ausgestaltung von Sanktionen nach Absatz 5. 11 Zur Unterstützung bei der Festlegung der pflegesensitiven Bereiche sowie zur Ermittlung der Pflegepersonaluntergren- zen können sie im Bedarfsfall fachlich unabhängi- ge wissenschaftliche Einrichtungen oder Sachver- ständige beauftragen. 12 Bei der Ausarbeitung und Festlegung der Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen sind insbesondere der Deutsche Pflegerat e. V. – DPR, Vertreter der für Personalfragen der Krankenhäuser maßgeblichen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, die in § 2 Absatz 1 der Patientenbeteiligungsverordnung genannten Organisationen sowie die Arbeitsge- meinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. qualifiziert zu beteiligen, indem ihnen insbesondere in geeigneter Weise die Teilnahme an und die Mitwirkung in Beratungen zu ermöglichen sind und ihre Stellungnahmen zu berücksichtigen und bei der Entscheidungsfindung miteinzubeziehen sind. 13 Kommt eine Vereinbarung über die Sanktionen nach Satz 10 bis zum 31. Ja- nuar 2019 nicht zustande, trifft die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzie- rungsgesetzes ohne Antrag einer Vertragspartei nach Satz 1 innerhalb von sechs Wochen die aus- stehenden Entscheidungen. (2) 1 Bei der Umsetzung der Vorgaben nach Ab- satz 1 steht das Bundesministerium für Gesund- heit im ständigen fach­ lichen Austausch mit den Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 und beteiligt den Beauftragten der Bundesregierung für die Be- lange der Patientinnen und Patienten sowie Bevoll- mächtigten für Pflege bei dem in Satz 4 vorgesehe- nen Verfahrensschritt. 2 Das Bundesministerium für Gesundheit kann zur Unterstützung der Vertrags- parteien nach Absatz 1 Satz 1 das Institut nach § 137a mit Gutachten beauftragen; § 137a Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. 3 Das Bundesministerium für Gesundheit ist berechtigt, an den Sitzungen der Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 teilzuneh- men, und erhält deren fachliche Unterlagen. 4 Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz1 sind ver- pflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit fortlaufend, insbesondere wenn die Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1 gefährdet ist, und auf dessen Verlangen unverzüglich Auskunft über den Bearbeitungsstand der Beratungen zu geben und mögliche Lösungen für Vereinbarungshindernisse vorzulegen. (3) 1 Das Bundesministerium für Gesundheit kann auf Kosten der Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 Datenerhebungen oder Auswertungen in Auftrag geben oder Sachverständigengutachten einholen. 2 Das Bundesministerium für Gesundheit kann insbesondere das Institut für das Entgelt- system im Krankenhaus und das Institut nach § 137a mit Auswertungen oder Sachverständigen- gutachten beauftragen. 3 Wird das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus beauftragt, sind die notwendigen Aufwendungen des Instituts aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Num- mer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren. 4 Für die Aufgaben, die dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung und nach dieser Vorschrift übertragen sind, gilt das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus als von den Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes beauftragt. 5 Die notwendigen Aufwendungen des Instituts für die Erfüllung dieser Aufgaben sind aus dem Zu-