438 PpUG-Nachweis-Vereinbarung b)  die Anzahl der Schichten gemäß § 7 Abs. 1 PpUGV, in denen die Pflegepersonalunter­ grenzen nach § 6 PpUGV nicht eingehal- ten worden sind, einmal im Quartal aufge- schlüsselt nach Monaten und nach der Art der Schicht (§ 4). (3) Die Nachweise eines Krankenhauses umfassen a)  den jährlichen Erfüllungsgrad der Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen je pflege­ sensitiven Bereich nach § 137i Abs. 4 S. 1 SGB V (§ 5), b)  Angaben zur Richtigkeit der Mitteilungen nach § 5 Abs. 3 und 4 PpUGV (§ 5). § 3 Meldungen der Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen als monatliche Durchschnittswerte (1) Die Krankenhäuser haben die durchschnitt- liche Pflegepersonalausstattung und die durch- schnittliche Patientenbelegung je Station und je Schicht nach § 2 Abs. 2 PpUGV für jeden pflege- sensitiven Bereich an jedem Standort des Kranken- hauses nach § 3 Abs. 2 PpUGV für jeden Kalender- monat eines jeden Jahres zu ermitteln (Anlage 1). (2) Für den Nachweis der durchschnittlichen Pfle- gepersonalausstattung je Station und je Schicht für jeden pflegesensitiven Bereich werden alle Pflegefachkräfte nach § 2 Abs. 1 S. 2 PpUGV und alle Pflegehilfskräfte nach § 2 Abs. 1 S. 3 PpUGV berücksichtigt, die während einer Schicht nach § 2 Abs. 2 PpUGV auf einer Station eines pflegesensi- tiven Bereiches an einem Standort eines Kranken- hauses tätig waren. (3) 1 Die durchschnittliche Pflegepersonalausstat- tung ermittelt sich aus der Summe der pro Schicht geleisteten Arbeitsstunden eines Kalendermonats geteilt durch die Anzahl der Stunden der Schichten nach § 2 Abs. 2 PpUGV des jeweiligen Kalender- monats. 2 Dabei sind Pflegekräfte nach § 2 Abs. 1 PpUGV, die an einem Arbeitstag in mehreren Schichten tätig waren, anteilig den Schichten nach § 2 Abs. 2 PpUGV zuzuordnen. (4) 1 Für die Ermittlung der durchschnittlichen Pa- tientenbelegung für jede Station eines pflegesen­ sitiven Bereiches wird der Mitternachtsbestand der Station entsprechend der Grunddaten der Kranken- häuser des Statistischen Bundesamtes2 zugrunde gelegt. 2 Dies bedeutet, dass die Summe der um 24:00 Uhr vollstationär auf einer Station unterge- brachten Patienten für die laufende Nachtschicht sowie für die darauffolgende Tagschicht maßgeb- lich ist. 3 Der monatliche Durchschnittswert der Patientenbelegung entspricht dem Quotienten aus der Summe der Mitternachtsbestände einer Station eines pflegesensitiven Bereiches in einem Kalen- dermonat und der Anzahl der Tage des jeweiligen Kalendermonats. (5) Die Krankenhäuser haben die aus dem Absatz 1 resultierenden Ergebnisse jeweils zum 15.04., 15.07., 15.10. und 15.01. eines jeden Jahres für das jeweils vorhergehende Quartal für die jeweilige Station und Schicht für jeden pflegesensitiven Be- reich an jedem Standort auf elektronischem Wege an das Institut für das Entgeltsystem im Kranken- haus (lnEK) zu übermitteln. (6) 1 Das lnEK stellt dem Krankenhaus in maschi- nenlesbarer Form und unveränderlich gekenn- zeichnet die übermittelten Daten zur Verfügung. 2 Das Krankenhaus ist verpflichtet, diese Da­ ten an die Vertragspartei nach § 11 KHEntgG weiterzulei- ten. 3 Das Nähere zur technischen Umsetzung der Datenübermittlung legt das lnEK im Einvernehmen mit den Vertragsparteien dieser Vereinbarung in Anlage 2 fest. § 4 Meldungen der Anzahl der nicht erfüllten Schichten (monatsbezogen) (1) 1 Ab dem 01.01.2019 haben die Krankenhäuser gemäß § 7 Abs. 1 PpUGV einmal je Quartal die Anzahl der Schichten je Standort zu melden, in de- nen die jeweils gültige Pflegepersonalun­ tergrenze nicht eingehalten worden ist, aufgeschlüsselt nach Monaten und nach der Art der Schicht. 2 Darüber hinaus übermitteln die Krankenhäuser die Summe aller Schichten des jeweiligen Kalendermonats für jede Station eines pflegesensitiven Bereiches je Standort. 3 Die Meldungen erfolgen gesondert für jede Pflegepersonaluntergrenze gemäß § 6 PpUGV. 2 Vgl. Statistisches Bundesamt Destatis (2018): Grunddaten der Krankenhäuser 2017, Fachserie 12 Rei­ he 6.1.1., S. 6.