597 PIA-Vereinbarung zwischen dem  Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), Berlin und der  Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), Berlin und der  Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Berlin Präambel Der GKV-Spitzenverband hat entsprechend § 118 Abs. 2 SGB V mit der Deutschen Krankenhausge- sellschaft und der Kassenärztlichen Bundesver- einigung in einem Vertrag die Gruppe psychisch Kranker festzulegen, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung der ambulanten Be- handlung durch Psychiatrische Institutsambulan- zen bedürfen. Für diese Patientengruppe sind die Psychiatrischen Institutsambulanzen an psychiatri- schen Abteilungen von Allgemeinkrankenhäusern zur ambulanten Behandlung ermächtigt, sofern die psychiatrische Abteilung die regionale Versorgungs- verpflichtung übernommen hat. Der Krankenhaus- träger hat sicherzustellen, dass die für die ambu- lante psychiatrische und psychotherapeutische Be- handlung erforderlichen Ärzte und nichtärztlichen Fachkräfte sowie die notwendigen Einrichtungen bei Bedarf zur Verfügung stehen. § 1  Ziele 1 Psychiatrische Institutsambulanzen erfüllen einen spezifischen Versorgungsauftrag für psychisch Kranke, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung eines solchen besonderen, kran- kenhausnahen Versorgungsangebotes bedürfen. 2 Das Angebot der Psychiatrischen Institutsambu- lanzen richtet sich an Kranke, die von anderen vertragsärztlichen Versorgungsangeboten, insbe- sondere von niedergelassenen Vertragsärzten und Psychotherapeuten sowie Medizinischen Versor- gungszentren, nur unzureichend erreicht werden. 3 Die Psychiatrische Institutsambulanz soll auch er- möglichen, Krankenhausaufnahmen zu vermeiden oder stationäre Behandlungszeiten zu verkürzen und Behandlungsabläufe zu optimieren, um da- durch die soziale Integration der Kranken zu stabi- lisieren. 4 Das Instrument für die Erreichung dieser Ziele ist die Gewährleistung der Behandlungskonti- nuität. 5 Es ist nicht Ziel der Ermächtigung von Psy- chiatrischen Institutsambulanzen, neben ambulan- ter außer klinischer Versorgung zusätzliche Ange- bote im Sinne von Doppelstrukturen aufzubauen. § 2  Einrichtungen 1 Ermächtigt im Sinne dieser Vereinbarung sind selbstständige, fachärztlich geleitete psychiat- rische, sowie kinder- und jugendpsychiatrische Abteilungen, die eine regionale Versorgungsver- pflichtung übernommen haben und die strukturel- len Qualitätsanforderungen gemäß § 118 Absatz 2 SGB V erfüllen. 2 Auch psychiatrische Abteilungen an Universitätskliniken mit regionaler Versorgungs- verpflichtung, die die strukturellen Qualitätsanfor- derungen gemäß § 118 Absatz 2 SGB V erfüllen, sind ermächtigt. § 3  Patientengruppe Die Gruppe psychisch Kranker, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung einer spe- zifischen ambulanten Behandlung durch Psych- iatrische Institutsambulanzen bedürfen, ist in der Anlage zu dieser Vereinbarung näher spezifiziert. § 4  Patientenzugang 1 Kranke sollen in der Regel auf dem Wege der Überweisung durch die psychiatrische bzw. kinder- und jugendpsychiatrische Abteilung oder durch niedergelassene Vertragsärzte die Psychiatrische Institutsambulanz in Anspruch nehmen. 2 Der Zu- gang zur Psychiatrischen Institutsambulanz ist aber nicht abhängig von der Vorlage eines Über- weisungsscheines. 3 Im Falle der Überweisung aus der psychiatrischen bzw. kinder- und jugendpsych- iatrischen Abteilung soll die erste Konsultation der Psychiatrischen Institutsambulanz zur Vorbereitung Vereinbarung zu Psychiatrischen Institutsambulanzen gemäß § 118 Abs. 2 SGB V CAP