HKRG 338 § 11  Datensicherheit (1) 1 Die Vertrauensstelle sowie die Landesauswer- tungsstelle und die Abrechnungsstelle haben im Rahmen ihrer Aufgaben die technischen und orga- nisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforder- lich sind, um den Datenschutz bei der Ausführung dieses Gesetzes zu gewährleisten. 2 Erforderlich sind diese Maßnahmen, soweit der damit verbun- dene Aufwand unter Berücksichtigung der Art der personenbezogenen Daten und ihrer Verarbeitung zum Schutz des Rechts des Einzelnen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu ­ bestimmen, angemessen ist. (2) 1 Bei der automatisierten Verarbeitung der per- sonenbezogenen Daten ist das Verfahren auszu- wählen oder zu entwickeln, welches geeignet ist, so wenig personenbezogene Daten zu verarbeiten, wie zur Umsetzung dieses Gesetzes erforderlich ist. 2 Außerdem sind Maßnahmen schriftlich anzu- ordnen, die nach dem jeweiligen Stand der Technik und der Art des eingesetzten Verfahrens erforder- lich sind, um zu gewährleisten, dass 1. Unbefugte keinen Zutritt zu Datenverarbei- tungsanlagen erhalten, mit denen personen- bezogene Daten verarbeitet werden (Zutritts- kontrolle), 2. Unbefugte an der Benutzung von Datenver- arbeitungsanlagen und -verfahren gehindert werden (Benutzerkontrolle), 3. die zur Benutzung eines Datenverarbeitungs- verfahrens Befugten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden per- sonenbezogenen Daten zugreifen können (Zu- griffskontrolle). 4. personenbezogene Daten nicht unbefugt oder nicht zufällig gespeichert, zur Kenntnis genom- men, verändert, kopiert, übermittelt, gelöscht, entfernt, vernichtet oder sonst verarbeitet wer- den (Datenverarbeitungskontrolle), 5. es möglich ist, festzustellen, wer welche perso- nenbezogenen Daten zu welcher Zeit verarbei- tet hat und wohin sie übermittelt werden sollen oder übermittelt worden sind (Verantwortlich- keitskontrolle), 6. personenbezogene Daten, die im Auftrag ver- arbeitet werden, nur entsprechend den Wei- sungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle), 7. durch eine Dokumentation aller wesentlichen Verarbeitungsschritte die Uberprüfbarkeit der Datenverarbeitungsanlage und des -verfah- rens möglich ist (Dokumentationskontrolle), 8. die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird (Organisati- onskontrolle). (3) Werden die personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet, dann sind insbesonde- re Maßnahmen zu treffen, die den Zugriff Unbe- fugter bei der Bearbeitung, der Aufbewahrung, dem Transport und der Vernichtung verhindern. § 12  Patientenbezogener Datenabruf durch meldepflichtige Personen (1) 1 Zur effektiven Krebsbehandlung übermittelt die Vertrauensstelle auf Abruf durch eine melde- pflichtige Person personenbezogene Informationen zu allen Tumorerkrankungen einer bestimmten Pa- tientin oder eines bestimmten Patienten. 2 Hierzu hat die meldepflichtige Person beim Abruf Identi- täts- und Stammdaten der betreffenden Patientin oder des betreffenden Patienten zu übermitteln und glaubhaft zu machen, dass sie in die Behandlung der Krebserkrankung involviert ist. 3 Jede Anfrage ist zu protokollieren. 4 Das Protokoll ist zehn Jahre aufzubewahren. § 13  Auskunft an Patientinnen und Patienten (1) Die Vertrauensstelle hat auf Antrag einer Pati- entin oder eines Patienten oder der Betreuerin oder des Betreuers oder der oder des Personensorge- berechtigten einer von dieser oder diesem benann- ten meldepflichtigen Person schriftlich mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche Daten zur Person der Patientin oder des Patienten gespeichert sind. (2) Die Herausgabe von personenbezogenen Da- ten des Hessischen Krebsregisters an Dritte, außer in den in diesem Gesetz geregelten Fällen, ist un- zulässig.