598 PIA-Vereinbarung auf eine ambulante Behandlung noch während des stationären Aufenthaltes erfolgen. 4 Die Behand- lungsindikationen gemäß § 3 dieses Vertrages, die in der Anlage dargestellt sind, bleiben unberührt. 5 Bei Übernahme der Behandlung werden diese Voraussetzungen durch die Psychiatrische Institut- sambulanz geprüft und dokumentiert. 6 Abweichend von Satz 2 kann eine aufsuchende Behandlung von Bewohnern in Alten- oder Pflegeheimen durch die Psychiatrische Institutsambulanz nur bei Vorlie- gen einer Überweisung eines Vertragsarztes oder Heimarztes erfolgen. 7 Eine initiativ-akquirierende Tätigkeit der Psychiatrischen Institutsambulanz in Alten- oder Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Kinder- und der Jugendhilfe gehört nicht zum Leistungsspektrum der Psychiatrischen Institut- sambulanz. § 5  Leistungsinhalte 1 Das Angebot der Psychiatrischen Institutsam- bulanz hat die Kriterien des Facharztstandards (Facharzt für Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psy- chiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Psychotherapeuti- sche Medizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychothera- pie) zu erfüllen. 2 Im Zentrum der Arbeit der Psy- chiatrischen Institutsambulanz hat die Gewährleis- tung der Behandlungskontinuität bei Kranken, bei denen diese Behandlungskontinuität medizinisch indiziert ist, sich aber durch andere Versorgungs- formen nicht gewährleisten lässt, zu stehen. 3 Die Behandlungskontinuität setzt auch Kontinuität in persönlichen Beziehungen zwischen Kranken und multiprofessionellem Behandlungsteam voraus. 4 Das Leistungsangebot der Psychiatrischen Institut- sambulanz hat im Sinne einer Komplexleistung das gesamte Spektrum psychiatrisch-psychotherapeuti- scher Diagnostik und Therapie entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu umfassen. 5 Dazu gehören ins- besondere die psychopathologische Befunderhe- bung, psychologische Diagnostik (Psychometrie), Psychopharmakotherapie, das Instrumentarium der sozialtherapeutischen einschließlich der nach- gehenden Behandlung, die Psychoedukation in in- dikativen Gruppen unter Einbezug der Angehörigen der Kranken und die Psychotherapie entsprechend der Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, die ggf. im Rahmen eines in- dividualisierten Gesamtbehandlungsplans zum Ein- satz kommen kann. 6 Die psychiatrische Abteilung hat auch für die Psychiatrische Institutsambulanz außerhalb der regulären Dienstzeiten einen Notfall- dienst zu gewährleisten. § 6  Qualitätssicherung 1 Die Psychiatrische Institutsambulanz veröffentlicht die Leistungen im Qualitätsbericht des G-BA ge- mäß § 137 SGB V. 2 Im Übrigen bleiben die gesetz- lichen Bestimmungen zur Qualitätssicherung unbe- rührt. 3 Für die Qualifikation der Krankenhausärzte gilt § 135 Abs. 2 SGB V entsprechend. § 7  Zusammenarbeit 1 Die Psychiatrische Institutsambulanz kooperiert mit den niedergelassenen Vertragsärzten sowie den niedergelassenen Psychologischen Psycho- therapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsycho- therapeuten und komplementären Einrichtungen insbesondere im Einzugsgebiet, für das die Versor- gungsverpflichtung übernommen wurde. 2 Form und Inhalte der Kooperation sollen durch formelle Ver- einbarungen abgesichert werden. 3 Dabei sind die Bedürfnisse und medizinischen Notwendigkeiten der Kranken besonders zu berücksichtigen. 4 Die Psychiatrische Institutsambulanz soll die Bildung von Selbsthilfegruppen fördern und mit diesen ko- operieren. § 8  Qualitäts- u. Wirtschaftlichkeitsprüfung 1 Die Prüfung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung durch die Psychiatrische Institut- sambulanz erfolgt auf der Grundlage des § 113 Abs. 4 SGB V. 2 Die Psychiatrische Institutsambu- lanz hat die Leistungen nachvollziehbar zu doku- mentieren. § 9  Inkrafttreten Dieser Vertrag tritt mit Wirkung zum 1. Juli 2010 in Kraft.