Reha – Schiedsstellenvereinbarung 775 EH (3) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund münd- licher Verhandlung in Abwesenheit der Vertreter der Vertragsparteien gern. § 1 Abs. 2. (4) 1 Jedes Mitglied der Schiedsstelle nach § 1 Abs. 1 hat eine Stimme. 2 Enthaltungen sind nicht möglich. 3 Bei kassenübergreifenden Verträgen ha- ben die Vertragsparteien auch bei disparitätischer Besetzung der entsandten Mitglieder jeweils die gleiche Anzahl von Stimmen. (5) Die Schiedsstelle entscheidet mit Stimmen- mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. § 8  Entschädigung (1) Der Vorsitzende und die beiden unparteiischen Mitglieder erhalten für ihre Auslagen, Reisekosten und für Zeitverlust als Entschädigung einen Pau- schbetrag, dessen Höhe die „Vertragspartner zu 1“ und „Vertragspartner zu 2“ in einer gesondert kündbaren Anlage regeln. (2) Die Entschädigung für den Vorsitzenden, die unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter ist aus der zu erhebenden Verfahrensgebühr zu finanzieren. (3) Für die Vertretung der Schiedsstelle in Verfah- ren vor den Sozialgerichten erhält der Vorsitzende eine eigenständige pauschale Vergütung. (4) Die Kosten der übrigen Mitglieder der Schieds- stelle tragen die jeweils entsendenden Institutionen selbst. § 9  Kosten des Verfahrens (1) 1 Für das Verfahren vor der Schiedsstelle wird gegenüber den Vertragsparteien eine Gebühr zur Finanzierung der Kosten des Vorsitzenden und der beiden unparteiischen Mitglieder erhoben. 2 Dabei trägt die Rehabilitationseinrichtung bzw. der Leis- tungerbringer 60%, die beteiligte Krankenkasse bzw. die beteiligten Krankenkassen 40 % der Gebühr. (2) Die für die Vertretung der Schiedsstelle vor den Sozialgerichten vereinbarten Pauschbeträge werden von den Parteien des Schiedsverfahrens in gleicher Verteilung wie Absatz 1 getragen. (3) Die Höhe der Gebühr nach Absatz 1 bzw. des Pauschbetrages nach Absatz 2 wird in einer geson- dert kündbaren Anlage geregelt. (4) Das Nähere über die Kosten der Schiedsstelle regeln die „Vertragspartner zu 1“ und „Vertragspart- ner zu 2“ in der Geschäftsordnung. § 10  Inkrafttreten und Kündigung (1) 1 Diese Vereinbarung tritt am 01.03.2013 in Kraft. 2 Sie bedarf der Zustimmung der nach § 111b Abs. 4 SGB V zuständigen Landesbehörde. (2) 1 Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief von den „Vertrags- partnern zu 1“ gemeinsam oder von den „Vertrags- partnern zu 2“ gemeinsam gegenüber den jeweils anderen Vertragsparteien schriftlich gekündigt wer- den. 2 Die nach § 111 b Abs. 4 SGB V zuständige Landesbehörde ist von der Kündigung zu unter- richten. § 11  Salvatorische Klausel 1 Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durch- führbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übri- gen Bestimmungen der Vereinbarung nicht berührt werden. 2 Anstelle der unwirksamen oder undurch- führbaren Bestimmung soll eine angemessene Re- gelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Verein- barung gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss die- ser Vereinbarung den Punkt bedacht hätten. Berlin, Bonn, Dresden, Frankfurt am Main, Hof- heim, Kassel, Marburg, Wiesbaden den 01.03.2013