Landesschiedsstellenverordnung 345 BF Sitzung bestimmt das vorsitzende Mitglied. 3 Die Vertragsparteien sind zu laden. 4 Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. 5 Erscheint für eine geladene Vertragspartei niemand zur Ver- handlung, kann in deren Abwesenheit verhandelt werden, wenn in der Ladung darauf hingewiesen ist. (2) 1 Die Verhandlung ist nicht öffentlich. 2 Stellver- tretende Mitglieder und Bedienstete der für die Auf- sicht nach § 114 Abs. 4 des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch zuständigen Behörde sind berechtigt, den Sitzungen beizuwohnen. (3) Auf Verlangen haben die Vertragsparteien der Landesschiedsstelle die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen. (4) Sachverständige und Zeuginnen oder Zeugen können auf Beschluß der Landesschiedsstelle zu Verhandlungen hinzugezogen werden, wenn die Vertragsparteien dies beantragen. (5) 1 Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2 Sie ist den Ver- tragsparteien zuzuleiten. § 10  Einigungsversuch und Vermittlungsverfahren (1) 1 Die Landesschiedsstelle hat zu versuchen, eine Einigung über den Inhalt des Vertrages her- beizuführen. 2 Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Landesschiedsstelle eine Frist, inner- halb deren sich die Vertragsparteien einigen sollen. 3 Erklären die Vertragsparteien übereinstimmend, daß eine Einigung nicht möglich ist, kann von einer Fristsetzung abgesehen werden. (2) Einigen sich die Vertragsparteien auch inner- halb der nach Abs. 1 gesetzten Frist nicht, so stellt die Landesschiedsstelle ihnen einen Vermittlungs- vorschlag mit dem Hinweis zu, daß die Landes- schiedsstelle den Inhalt des Vertrages festsetzen wird, wenn der Vermittlungsvorschlag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung angenommen wird. § 11  Beschlußfähigkeit, Beratung und Beschlußfassung (1) 1 Die Landesschiedsstelle ist beschlußfähig, wenn das vorsitzende Mitglied und alle Mitglieder oder deren Vertretungen anwesend sind. 2 Tritt die Landesschiedsstelle wegen Beschlußunfähigkeit erneut zur Beratung über denselben Gegenstand zusammen, so ist sie beschlußfähig, wenn neben dem vorsitzenden Mitglied mindestens neun Mit- glieder, im Falle der erweiterten Schiedsstelle drei- zehn Mitglieder anwesend oder vertreten sind. 3 Bei der Einladung zur Sitzung ist darauf hinzuweisen. (2) Bei der Beratung und Beschlußfassung dürfen die Vertragsparteien, deren Vertreterinnen und Ver- treter und die Personen, denen die Teilnahme nach § 9 Abs. 2 Satz 2 gestattet ist, nicht anwesend sein. (3) 1 Die Entscheidungen werden im Falle des Abs. 1 Satz 1 mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder, im Falle des Abs. 1 Satz 2 mit den Stim- men der Mehrheit der Erschienenen getroffen. 2 Er- gibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des vorsit- zenden Mitgliedes den Ausschlag. § 12  Entscheidung der Landesschiedsstelle (1) 1 Die Entscheidung der Landesschiedsstelle ist schriftlich abzufassen, zu begründen, vom vor- sitzenden Mitglied zu unterzeichnen und den Ver- tragsparteien zuzustellen. 2 Die Beteiligten sind über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Sozialgerichts zu be- lehren. 3 Die Vorschriften des Hessischen Verwal- tungszustellungsgesetzes vom 14. Februar 1957 (GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 1973 (GVBl. I S. 57), sind entsprechend anzuwenden. § 13  Verfahrensgebühren (1) Für die Festsetzung des Inhalts eines Vertra- ges durch die Landesschiedsstelle wird eine Ge- bühr von 2.000,- Deutsche Mark bis 6.000,- Deut- sche Mark erhoben, (2) Wird das Schiedsverfahren in anderer Weise erledigt, so wird eine Gebühr von 1.000,- Deutsche Mark bis 3.000,- Deutsche Mark erhoben.