PsychKHG 326 § 15  Fachaufsicht (1) Das für die Gesundheit zuständige Ministeri- um führt die Fachaufsicht über die psychiatrischen Krankenhäuser in Angelegenheiten nach diesem Gesetz. (2) 1 Die Fachaufsichtsbehörde hat ein Weisungs- recht gegenüber dem Träger des psychiatrischen Krankenhauses. 2 Kommt der Träger eines psy- chiatrischen Krankenhauses einer Weisung der Fachaufsichtsbehörde nicht innerhalb der von ihr gesetzten Frist nach, kann diese die erforderlichen Maßnahmen für den Träger selbst und auf dessen Kosten vornehmen. 3 Sie tritt dabei kommissarisch in die Rechte des Trägers ein und kann sich der personellen, sachlichen, baulichen und organisa- torischen Ausstattung des Trägers bedienen. 4 Die Fachaufsichtsbehörde hat ein Weisungsrecht ge- genüber den nach § 11 Abs. 2 Satz 1 bestellten Personen. 5 Das Weisungsrecht betrifft nicht die ärztliche Therapiefreiheit. (3) Im Rahmen der Fachaufsicht ist der zustän- digen Fachaufsichtsbehörde Auskunft zu erteilen, Einsicht in Akten und sonstige Schriftstücke sowie Zugang zu den Räumlichkeiten der Einrichtung zu gewähren. Abschnitt 2 - Unterbringungsverfahren § 16  Unterbringungsverfahren (1) Ein gerichtliches Verfahren über die Unter- bringung nach § 151 Nr. 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angele- genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586 , 2587 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2017 ( BGBl. I S. 386 ), oder die Unterbringung oder die ärztlichen Behandlungsmaßnahmen nach § 312 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa- chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird durch einen Antrag der zustän- digen Verwaltungsbehörde eingeleitet. (2) Zuständige Verwaltungsbehörde für den An- trag nach Abs. 1 und die Zuführung zur Unterbrin- gung nach § 326 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der Gemeindevor- stand, abweichend hiervon das Gesundheitsamt, wenn der Sozialpsychiatrische Dienst zuerst mit der Angelegenheit befasst ist. (3) Örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts- ortes der unterzubringenden Person. (4) Dem Antrag nach Abs. 1 soll eine ausführliche ärztliche Stellungnahme beigefügt werden, die auch Aussagen über die Notwendigkeit und Dau- er von Behandlungsmaßnahmen nach § 20 Abs. 1 und 2 enthalten soll und die auf einer höchstens 14 Tage zurückliegenden Untersuchung beruht. § 17  Sofortige vorläufige Unterbringung (1) 1 Liegen die Voraussetzungen für eine Unter- bringung nach § 9 Abs. 1 mit hoher Wahrschein- lichkeit vor und ist Gefahr im Verzug, so kann ein nach § 11 Abs. 2 Satz 1 bestellter Arzt die sofortige vorläufige Unterbringung anordnen. 2 In diesem Fall ist unverzüglich eine einstweilige Anordnung des Gerichts nach § 331 , auch in Verbindung mit § 332, des Gesetzes über das Verfahren in Famili- ensachen und in den Angelegenheiten der freiwil- ligen Gerichtsbarkeit herbeizuführen. (2) Die Person ist unverzüglich von einer Ärztin oder einem Arzt des psychiatrischen Kranken- hauses zu untersuchen. (3) 1 Bestätigt die Untersuchung die Annahme der Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht, so ist die Person unverzüglich zu entlassen. 2 Die Entlassung ist unter Angabe von Gründen zu do- kumentieren und in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffent- liche Sicherheit und Ordnung ist die örtliche Ord- nungsbehörde oder die zuständige Polizeibehörde zu informieren.