HHygVO 355 BG § 17 Sicherstellung der Aus- oder Weiterbildung Sofern eine Einrichtung nach § 1 Nr. 1 mangels zur Verfügung stehendender Personen kein aus- gebildetes Fachpersonal nach den §§ 6 , 7 , 9 und 10 einstellen kann, muss die Einrichtung die Aus- oder Weiterbildung des benötigten Personals sicherstellen und die dadurch entstehenden Kosten übernehmen. § 18 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz- lich oder fahrlässig entgegen 1. § 2 Abs. 5 Satz 1 vor der Überweisung, Verle- gung oder Entlassung Informationen zu pati- entenspezifischen Befunden und Maßnahmen der Verhütung und Bekämpfung von nosoko- mialen Infektionen und von Krankheitserregern mit Resistenzen nicht weitergibt, 2. den §§ 6 , 7 , 9 und 10 nicht das erforderliche Fachpersonal beschäftigt oder beauftragt. § 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün- dung in Kraft. 2 Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.