Vereinbarung Schlichtungsausschuss 559 CAG § 1  Anrufung des Schlichtungsausschusses (1) 1 Der Schlichtungsausschuss wird durch einen Antrag angerufen. 2 Er kann neben den Vertrags- parteien auch von den Landesverbänden der Kran- kenkassen und den Ersatzkassen sowie den Lan- deskrankenhausgesellschaften angerufen werden. 3 Ein weiteres Anrufungsrecht wird ausschließlich dem Verband der Privaten Krankenversicherung eingeräumt. (2) 1 Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitzen- den des Schlichtungsausschusses zu richten und ausschließlich in elektronischer Form bei der Geschäftsstelle einzureichen. 2 Der Schlichtungs- ausschuss entscheidet im schriftlichen Verfahren innerhalb von einem Monat mit einfacher Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder über die Zuläs- sigkeit des Antrages und teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in elektronischer Form mit. § 2  Einleitung des Schlichtungsverfahrens (1) Sofern der Antrag zulässig ist, leitet der Vorsit- zende das Schlichtungsverfahren unverzüglich ein, indem er die Verfahrensbeteiligten mit Ausnahme des Antragstellers sowie das DRG-Institut und das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information unter angemessener Fristsetzung zur Stellungnahme auffordert. (2) Notwendige Verfahrensbeteiligte in einem Ver- fahren des Schlichtungsausschusses nach § 17c Abs. 3 KHG sind - - der Antragsteller sowie - - der GKV-Spitzenverband, - - die Deutsche Krankenhausgesellschaft, - - der Verband der Privaten Krankenversiche- rung, - - das Deutsche Institut für Medizinische Doku- mentation und Information, soweit die ICD- und OPS-Kodierung Verfahrensgegenstand ist. (3) 1 In den Schriftsätzen der Verfahrensbeteiligten ist ein konkreter Antrag zu stellen, welche Feststel- lungen vom Schlichtungsausschuss begehrt wer- den. 2 Notwendige Unterlagen sind beizufügen. (4) Sämtliche Schriftstücke sind ausschließlich in elektronischer Form bei der Geschäftsstelle einzu- reichen. § 3  Vorbereitung der Sitzung des Schlich- tungsausschusses / Auskunftspflicht (1) 1 Der Vorsitzende trifft die zur Vorbereitung der Sitzung notwendigen Vorkehrungen. 2 Die Ge- schäftsstelle leitet den Verfahrensbeteiligten und den Mitgliedern die jeweils eingereichten Schrift- sätze ausschließlich in elektronischer Form zu. (2) 1 Der Vorsitzende bestimmt einen Termin für die Sitzung. 2 Die Geschäftsstelle lädt die Mitglieder des Schlichtungsausschusses und im Fall einer münd- lichen Anhörung die Verfahrensbeteiligten späte- stens vier Wochen vor dem festgelegten Termin ein. 3 Die Einladung erfolgt ausschließlich in elektro- nischer Form unter Angabe der Tagesordnung und mit der Aufforderung, im Falle der Verhinderung einen Stellvertreter zu benachrichtigen. 4 Der Zeit- punkt der Einladung ist aktenkundig zu machen. (3) Auf Verlangen des Vorsitzenden haben die Verfahrensbeteiligten dem Schlichtungsausschuss die für die Vorbereitung und Entscheidung erforder- lichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen. § 4  Verfahren (1) 1 Der Schlichtungsausschuss entscheidet inner- halb von sechs Monaten nach Antragstellung. 2 So- fern der Zeitablauf dem nicht entgegensteht, sollen möglichst mehrere Anträge in einer Sitzung beraten werden. 3 Die Sitzung ist nicht öffentlich. 4 Stellver- treter der Mitglieder des Schlichtungsausschusses können mit Rederecht teilnehmen. 5 Zusätzlich ist jede Vertragspartei berechtigt, bis zu zwei Experten zur Sitzung hinzuzuziehen. 6 Reisekosten werden den Vertretern bzw. Experten nach Satz 4 und 5 nicht erstattet. Geschäftsordnung für den Schlichtungsausschuss nach § 17c Abs. 3 KHG