Umsetzungshinweise zum Vertrag nach § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB V 787 EK enthalten. 3 Die Vertragsparteien sind im Rahmen der zweiseitigen Verträge nach § 112 SGB V an die Vorgaben des § 301 SGB V gebunden. 4 Um dem Datenschutz zu entsprechen, setzt deshalb die Abgabe der Kurzberichte die schriftliche Ein- willigung des versicherten Patienten gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 2 SGB X im jeweiligen Einzelfall voraus. 5 Darüber hinaus ist diese schriftliche Einwilligung auch aus Gründen der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB) erforderlich. 1 Die Einwilligung des Patienten sollte mit dem beiliegenden Vordruck (Anlage 3) eingeholt wer- den. 2 Befindet sich der Patient zum Zeitpunkt der Anforderung des Kurzberichts noch in,stationärer Behandlung, ist es Sache des Krankenhauses, um die Einwilligung nachzusuchen. 3 Willigt der Patient nicht ein, informiert das Krankenhaus hiervon un- verzüglich die Krankenkasse. 4 Ist der Patient be- reits aus der stationären Behandlung entlassen, ist die Krankenkasse gehalten, zusammen mit der Anforderung des Kurzberichts auch die schriftliche Einwilligung ihres Versicherten vorzulegen. Ergibt sich aus Sicht der Krankenkasse trotz Ein- holung des Kurzberichts im Einzelfall noch die Notwendigkeit einer ärztlichen Überprüfung von Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehand- lung, so sind hierfür die Ärzte des Medizinischen Dienstes nach näherer Maßgabe des § 2 Abs. 2-7 des Vertrages zuständig. Zu § 2 Abs. 2 1 Dieser Absatz stellt die Regel auf, dass die Über- prüfung durch die Ärzte des Medizinischen Diens- tes in der Zeit der stationären Krankenhausbehand- lung stattzufinden hat. 2 Nach dem Vertrag soll die Begutachtung nach Entlassung aus der stationä- ren Behandlung die Ausnahme sein. 3 Findet die Überprüfung während der stationären Behandlung statt, so soll sie im Krankenhaus nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 erfolgen. 4 „Soll“ bedeutet, dass von einer Überprüfung im Krankenhaus nur abge- sehen werden kann, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen. 5 Langzeit-Behandlungsfälle sollten entsprechend der vertraglich vereinbarten Regel daher grundsätzlich im Krankenhaus überprüft werden. 6 Ist die stationäre Behandlung zum Zeit- punkt der Überprüfung bereits beendet oder liegt trotz Fortdauer der stationären Behandlung ein begründeter Ausnahmefall zu einer Begutachtung im Krankenhaus vor, so können die Ärzte des Me- dizinischen Dienstes anstelle einer Überprüfung im Krankenhaus die Ablichtung und Übersendung der Krankenunterlagen verlangen, soweit sie diese für ihre Beurteilung und gutachterliche Stellungnahme benötigen. 7 Seitens des Krankenhauses sind evtl. in den Krankenunterlagen enthaltene Drittgeheim- nisse unkenntlich zu machen. 1 Die Anforderung und Verwendung von Ablichtun- gen der Krankenunterlagen darf ausschließlich durch Ärzte, die für den Medizinischen Dienst tätig sind, erfolgen. 2 Durch diese Regelung soll sicher- gestellt werden, dass die medizinischen Daten der Patienten nur zwischen den Krankenhausärzten und den Ärzten des Medizinischen Dienstes aus- getauscht werden. Zu § 2 Abs. 3-5 1 Diese Absätze betreffen ausschließlich die Über- prüfung im Krankenhaus. Abs. 3 enthält die Ver- pflichtung der für den Medizinischen Dienst tätigen Ärzte, sich gegenüber dem Krankenhaus auszu- weisen, z. B. durch Vorlage eines Dienstausweises. 2 Die Einsicht in die Krankenunterlagen und, soweit erforderlich, die Untersuchung des Versicherten ist von den Ärzten des Medizinischen Dienstes beim leitenden Abteilungsarzt oder dessen Stellvertreter unter Angabe des zu überprüfenden Behandlungs- falles im voraus anzumelden. 3 Die Überprüfung selbst kann dann montags bis freitags zwischen 8.00 und 18.00 Uhr im Krankenhaus stattfinden (Abs. 4), wobei diese in Gegenwart des leitenden Abteilungsarztes oder seines Stellvertreters zu er- folgen hat (Abs. 5). Zu § 2 Abs. 6 und 7 Diese Absätze betreffen sowohl die Überprüfung im Krankenhaus als auch die Überprüfung auf der Grundlage von übersandten Krankenunterlagen. 1 Abs. 6 enthält die Verpflichtung („sollten“) für die Ärzte des Medizinischen Dienstes, etwaige Be- denken gegen die Notwendigkeit oder Dauer der Krankenhausbehandlung gegenüber dem Kranken- hausarzt darzulegen und mit diesem zu erörtern. 2 Dieser fachlichen Erörterung zwischen den Arzt-