HKHG 305 BA (2) Krankenhäuser öffentlicher Träger kön- nen auch in geeigneter öffentlicher oder privater Rechtsform geführt werden. (3) Die Zusammenfassung mehrerer bislang selbstständiger Krankenhäuser durch einen Kran- kenhausträger führt nur dann zur Entstehung eines Krankenhauses im Sinne dieses Gesetzes, wenn die Einrichtungen auch zu einer organisatorischen und medizinischen Einheit mit einheitlichen qualita- tiven Standards zusammengeführt werden. (4) 1 Der Krankenhausträger hat an der Kranken- hausleitung die ärztliche Leitung, die Leitung des Wirtschafts­ - und Verwaltungsbereichs und die Leitung des Pflegedienstes angemessen zu betei- ligen. 2 Die für die Geschäftsleitung geltenden ge- sellschaftsrechtlichen Regelungen bleiben davon unberührt. § 15 Abgaben aus Liquidationserlösen (1) 1 Der Krankenhausträger ist berechtigt, aus den Einkünften, die Ärztinnen und Ärzte des Kranken- hauses aus wahlärztlicher Tätigkeit erzielen, eine Abgabe zu verlangen, die pauschaliert werden kann. 2 Die Abgabe kann neben den Kosten, welche durch die Tätigkeit nach Satz 1 verursacht werden, einen Vorteilsausgleich beinhalten. (2) Soweit Einkünfte nach Abs. 1 Satz 1 im stationä- ren Bereich erzielt werden, haben die Ärztinnen und Ärzte nach Abzug der Abgabe nach Abs. 1 hiervon 1. 10 Prozent von Einkünften bis zu 25.600 Euro, 2. 25 Prozent von Einkünften über 25.600 Euro bis 127 .800 Euro und 3. 40 Prozent von Einkünften über 127.800 Euro an einen vom Krankenhausträger einzurichtenden Mitarbeiterfonds abzuführen. (3) 1 An dem Mitarbeiterfonds sind die anderen Ärztinnen und Ärzte zu beteiligen; der Kranken- hausträger kann bestimmen, dass nicht ärztliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einbezogen wer- den. 2 Die Verteilung der Fondsmittel obliegt dem Krankenhausträger. 3 Dabei sind Verantwortung, Leistung, Erfahrung und Dauer der Zugehörigkeit zum Krankenhaus zu berücksichtigen. 4 Die be- günstigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zu beteiligen. § 16 Jahresabschlussprüfung (1) 1 Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung durch eine vereidigte Buchprü- ferin oder einen vereidigten Buchprüfer, eine Wirt- schaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschluss- prüfer) zu prüfen. 2 Der Abschlussprüfer wird vom Krankenhausträger oder dem nach Gesellschafts- recht zuständigen Organ bestellt. (2) 1 Die für Jahresabschlussprüfungen allgemein geltenden Grundsätze sind anzuwenden. 2 Die Prü- fung erstreckt sich insbesondere auf 1. die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und des Rechnungswesens, 2. die wirtschaftlichen Verhältnisse, 3. die zweckentsprechende, sparsame und wirt- schaftliche Verwendung der Fördermittel. (3) 1 Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlussprüfer den Bestätigungsvermerk zu erteilen; andernfalls hat er ihn zu versagen oder nur eingeschränkt zu erteilen. 2 Soweit die Bestätigung versagt oder eingeschränkt erteilt wird, ist der Ab- schlussbericht der für die Vergabe der Fördermittel und der für die Genehmigung der Krankenhauspfle- gesätze zuständigen Behörde vorzulegen. (4) § 27 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes und § 18 des Gesetzes für die hessischen Universitäts- kliniken bleiben unberührt. Sechster Teil Krankenhausplanung § 17 Aufgaben und Grundsätze der Krankenhausplanung (1) Für das Land Hessen wird ein Krankenhausplan aufgestellt, auf dessen Grundlage die Verwirklichung der in § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und § 1 genannten Ziele sicherzustellen ist.