Vereinbarung nach § 17a Absatz 5 Nr. 1– 3 KHG 750 Vereinbarung nach § 17a Absatz 5 Nr. 1– 3 KHG bildenden im Vereinbarungszeitraum, sowie durch Gesetzesänderungen bedingte Veränderungen, sind mit den SLT zu vereinbaren. (2) Soweit Meldungen von Krankenhäusern feh- len, sind entsprechende Beträge gem. § 4 Absatz 1 zu schätzen. (3) Bei der Ermittlung der Höhe des Ausgleichs- fonds sind auch Ausgleiche aus Vorjahren nach § 10 zu berücksichtigen. (4) Die Höhe des Ausgleichsfonds, die für die ein- zelnen ausbildenden Krankenhäuser festgelegten Jahresbeträge, sowie die zu deren Ermittlung zu- grunde gelegten Werte, haben für die Vereinbarung der Ausbildungsbudgets bei den einzelnen ausbil- denden Krankenhäusern keine präjudizierende Wirkung. § 3  Übermittlungspflichten der Krankenhäuser (1) Die ausbildenden Krankenhäuser melden je- weils bis zum 15. Oktober eines Jahres das zuletzt vereinbarte Ausbildungsbudget sowie Art und An- zahl der Ausbildungsplätze je Ausbildungsstättentyp unter Vorlage der Vereinbarung nach § 17a KHG an die Hessische Krankenhausgesellschaft. (2) Darüber hinaus ist im Falle einer für den Ver- einbarungszeitraum absehbaren wesentlichen Ver- änderung der Anzahl der belegten Ausbildungsplät- ze und/oder der Anzahl der Auszubildenden je Aus- bildungsstättentyp ein entsprechend abweichender Betrag zu melden. (3) Wurde durch die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 KHG ein Ausbildungsbudget nicht recht­ zeitig vereinbart, melden die ausbildenden Kranken- häuser, gegebenenfalls unter Einbeziehung bereits geeinigter Werte, Art und Anzahl der voraussichtlich im Vereinbarungszeitraum belegten Ausbildungs- plätze und Art sowie Anzahl der voraussichtlich im Vereinbarungszeitraum beschäftigten Auszubilden- den ebenfalls bis zum 15. Oktober. (4) 1 Die Hessische Krankenhausgesellschaft über- mittelt die gemeldeten Daten der Krankenhäuser den Vertragsparteien elektronisch in nicht anonymi- sierter Form bis zum 31. Oktober des Jahres. 2 Die Übermittlung der Daten erfolgt maschinenlesbar. § 4  Schätzung der Höhe des Ausbildungsbudgets (1) Soweit Meldungen von ausbildenden Kranken- häusern nach § 3 bis zum 15. Oktober nicht vor- liegen, werden die entsprechenden Beträge bzw. Mengen durch die HKG unverzüglich geschätzt und mit dem Krankenhaus sowie den Vertragsparteien auf Landesebene vereinbart. (2) 1 Die ggf. vorzunehmende Schätzung berück- sichtigt eine Wertkomponente nach Abs. 3 sowie eine Mengenkomponente nach Abs. 4. 2 Liegt der HKG für eine oder mehrere Ausbildungsstätten des Krankenhauses eine Meldung nach § 3 Abs. 3 hinsichtlich der Mengenkomponente vor, ist bei der Schätzung die Wertkomponente nach Abs. 3 relevant (3) 1 Als Orientierungsgröße zur Schätzung der Wertkomponente werden die Richtwerte gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 KHG herangezogen. 2 Sollten diese nicht rechtzeitig vorliegen, sind andere zum Zeitpunkt der Schätzung vorliegende Datenquellen (z.B. für den Vereinbarungszeitraum angepasste und aktualisierte Durchschnittswerte) heranzuziehen. (4) 1 Als weitere Grundlage für eine Schätzung ermittelt die Hessische Krankenhausgesellschaft auf Basis der ihr zum Zeitpunkt der Schätzung zur Verfügung stehenden Quellen Art und Anzahl der in der Vergangenheit belegten Ausbildungsplätze und Art und Anzahl der beschäftigten Auszubildenden (Mengenkomponente). 2 Das Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat VI 62 (Ausbildung) ist hierbei einzubinden. § 5  Vereinbarung eines Ausbildungszuschlags (1) Die Vereinbarungspartner vereinbaren jährlich, spätestens bis zum 30. November jeden Jahres die Höhe des Ausbildungszuschlags je voll- und teilsta- tionärem Fall, mit welchem die Ausbildungsmehr- vergütungen und die Ausbildungsstätten über den Ausgleichsfonds finanziert werden. (2) Maßgeblich für die Abrechnung des Ausbil- dungszuschlages durch die Krankenhäuser ist der Tag der Aufnahme.