HKHG 300 Zweiter Teil Patient und Krankenhaus § 5 Anspruch auf Krankenhausaufnahme und Versorgung (1) 1 Wer nach ärztlicher Beurteilung der stationä- ren Behandlung bedarf, hat Anspruch auf Aufnah- me in ein Krankenhaus. 2 Die Entscheidung über die Notwendigkeit der stationären Behandlung trifft die zuständige Ärztin oder der zuständige Arzt im Krankenhaus. (2) 1 Der Krankenhausträger ist nach Maßgabe sei- ner stationären Behandlungsmöglichkeiten zur Auf- nahme von Patientinnen und Patienten verpflichtet; die Pflicht zur Hilfe in Notfällen und die Pflichtver- sorgung nach dem Psychisch-Kranken-Hilfe-Ge- setz vom 4. Mai 2017 (GVBI. S. 66), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. 2 Durch die Aufnahme erlangt die Patientin oder der Patient ei- nen Anspruch auf eine angemessene Behandlung ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungs- fähigkeit oder soziale Stellung; der Anspruch der Patientin oder des Patienten umfasst auch das un- gestörte vertrauensvolle Gespräch mit den für die Betreuung verantwortlichen Personen, insbesonde- re dem behandelnden ärztlichen Personal. (3) Der Anspruch des Krankenhausträgers gegen- über der Patientin oder dem Patienten oder deren Kostenträger auf Begleichung der Behandlungs- kosten bleibt unberührt. § 6 Soziale und seelsorgerische Betreuung (1) 1 Als Ergänzung zu der ärztlichen und pflege- rischen Versorgung und zur Umsetzung des § 11 Abs. 4 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch hält das Krankenhaus einen Sozialdienst vor. 2 Er hat insbesondere die Patientin oder den Patienten in sozialen Fragen zu betreuen, zu beraten, geeigne- te Hilfen zu vermitteln und bei der Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen zu unterstützen. (2) 1 Kindern, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, behinderten und seelisch gefähr- deten Kindern hat das Krankenhaus die Mitauf- nahme einer Bezugsperson zu sozial vertretbaren Tagessätzen zu gewähren. 2 Ist dem Krankenhaus die Mitaufnahme nicht möglich, so stimmt das Krankenhaus mit den Sorgeberechtigten ab, wie auf andere Weise dem Bedürfnis des kranken Kin- des nach besonderer Zuwendung und Betreuung Rechnung getragen werden kann. 3 Das Kranken- haus unterstützt in Abstimmung mit der Schulbe- hörde die schulische Betreuung langzeiterkrankter Schulpflichtiger. 4 Stationär behandlungsbedürftigen Patientinnen und Patienten soll das Krankenhaus im Rahmen seiner Unterbringungsmöglichkei- ten die Mitaufnahme von Kindern, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu sozial vertretbaren Tagessätzen gewähren, wenn keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit gegeben ist. (3) 1 Die Krankenhäuser sind zu einem würdevol- len Umgang mit sterbenden und verstorbenen Pa- tientinnen und Patienten verpflichtet. 2 Hinterbliebe- ne sollen angemessen Abschied nehmen können. 3 Hierzu ist ein angemessener gesonderter Raum zur Verfügung zu stellen. 4 Sofern Sterbende und deren Angehörige wünschen, dass Behandlung und Pflege zu Hause durchgeführt werden, soll das Krankenhaus sie entlassen, wenn die notwendige Betreuung ausreichend gewährleistet ist. (4) Ehrenamtliche Patientendienste sind zu unter- stützen. (5) Um den religiösen Bedürfnissen der Patien- tinnen und Patienten Rechnung zu tragen, ist den Kirchen und Religionsgemeinschaften im Rahmen des Möglichen Gelegenheit zur Durchführung von Gottesdiensten und zur Ausübung der Seelsorge zu geben. (6) 1 Das Krankenhaus hat eine Ethikbeauftragte oder einen Ethikbeauftragten zu bestellen. 2 Ethik- beauftragte haben die Aufgabe, in ethischen Fra- gestellungen Entscheidungsvorschläge zu ma- chen. 3 Sie sind im Rahmen dieser Aufgabe der Geschäftsführung unterstellt. § 7 Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher (1) 1 Die Stadtverordnetenversammlungen der kreisfreien Städte und die Kreistage wählen mit der Mehrheit ihrer Mitglieder für die Dauer ihrer Wahlperiode eine oder mehrere Personen als Pa- tientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher